Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist nicht das schrittweise Eintreten des Ereignisses wesentlich und maßgeblich, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert.
7 Ob 155/22b
Normen: § 914 ABGB; Art 2 bis Art 4 ABFT 2005

