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Betriebsunterbrechungsversicherung: Gestreckter Versicherungsfall

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2023, 89 - 91 Heft 2 v. 15.3.2023

Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist nicht das schrittweise Eintreten des Ereignisses wesentlich und maßgeblich, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert.

7 Ob 155/22b

Normen: § 914 ABGB; Art 2 bis Art 4 ABFT 2005

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