1. Die Rückabwicklung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs, der durch Täuschungshandlungen des Herstellers veranlasst wurde (Abgasskandal), ist als deliktischer Schadenersatzanspruch zu qualifizieren und unterliegt daher Art 19.2.1 ARB 2004.
2. Das Vorliegen einer Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten ist vom Versicherer zu beweisen.

