1. Intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG ist der Begriff „Ausnahmesituation“ in Art 7.1.4 ARB 2019. Der Begriff ist so unbestimmt, dass im allgemeinen Sprachbereich gerade keine klaren Kriterien bestehen, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder möglichen Situation entweder als Regelfall oder als Ausnahme zulassen.

