1. Die in Art 5 AFB 2002 verwendeten Begriffe „Ermittlung des Ersatzwerts“, „Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung“ und „Kosten der Wiederbeschaffung“ stellen in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe dar. Auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts ist dann, wenn die AFB 2002 ausdrücklich darauf verweisen oder wenn ihr Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt, zurückzugreifen.

