1. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich. Voraussetzung ist, dass der Kläger einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch im Sinne des § 1 JN erhebt.
1. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich. Voraussetzung ist, dass der Kläger einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch im Sinne des § 1 JN erhebt.
