Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist hier unbestritten Art 2.3 ARB 2005 maßgeblich. Der Verstoß ist im Falle des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall ist daher der Erwerb des Fahrzeugs, weil sich erst damit die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen beginnt.

