In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt.
7 Ob 129/22d
Normen: Art 19.2.1 ARB 2009
In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt.
7 Ob 129/22d
Normen: Art 19.2.1 ARB 2009
