1. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, ist im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel, es sei denn, der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen ist so eindeutig, dass kein Auslegungszweifel verbleiben kann.

