1. Im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherer stehen diesem alle Einwendungen wie gegen den Versicherungsnehmer offen, vor allem jene der Leistungsfreiheit.
1. Im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherer stehen diesem alle Einwendungen wie gegen den Versicherungsnehmer offen, vor allem jene der Leistungsfreiheit.
