1. Eine private Unfallversicherung im Sinne der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, unter anderem auch der eingetretenen dauernden Invalidität. Es handelt sich um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt.

