RSS-E 57/22
Bei der Verfolgung verschiedener Verstöße gegen Geldwäschebestimmungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde handelt es sich um verschiedene, nicht gleichartige Verstöße, da die Tathandlungen gegen unterschiedliche Verwaltungsvorschriften verstoßen sowie ein einheitlicher Sachverhalt (selber Kunde, dasselbe Grundstück oder Ähnliches) fehlt.

