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Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen der Verstoßtheorie

RSS-EmpfehlungenSteuerrechtZVers 2023, 40 - 41 Heft 1 v. 15.1.2023

RSS-E 54/22

Für den Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen der Verstoßtheorie nach Art 2.3 ARB 2015 gilt: Der Verstoß ist das Handeln gegen eine Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Der Versicherungsfall gilt demnach im Zeitpunkt, in welchem die Unterlassung begonnen hat, als eingetreten.

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