RSS-E 54/22
Für den Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen der Verstoßtheorie nach Art 2.3 ARB 2015 gilt: Der Verstoß ist das Handeln gegen eine Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Der Versicherungsfall gilt demnach im Zeitpunkt, in welchem die Unterlassung begonnen hat, als eingetreten.

