RSS-E 52/22
1. Das WiEReG dient primär der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Mit der Vollziehung des Gesetzes ist der BMF betraut (§ 22 WiEReG); Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen werden von den Abgabenbehörden als Finanzvergehen im Sinne des FinStrG geahndet.

