vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsschutzversicherung: Ausschlusstatbestand der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts

RSS-EmpfehlungenSteuerrechtZVers 2023, 39 - 40 Heft 1 v. 15.1.2023

RSS-E 52/22

1. Das WiEReG dient primär der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Mit der Vollziehung des Gesetzes ist der BMF betraut (§ 22 WiEReG); Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen werden von den Abgabenbehörden als Finanzvergehen im Sinne des FinStrG geahndet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!