RSS-E 45/22
1. Versicherungsort ist der geografische Bereich, auf dem der Versicherungsfall eintreten muss, damit Versicherungsschutz besteht.
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen des versicherten Rechtsschutz-Bausteins „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“ als

