Gibt der Versicherungsnehmer an, dass sich das versicherte Gebäude in einem ordnungsgemäßen Bauzustand befinde, obwohl er aufgrund eines im Versteigerungsverfahren eingeholten Gutachtens wusste, dass dies unrichtig ist, so hat er seine Anzeigeobliegenheit schuldhaft verletzt.
7 Ob 87/22b

