Für das Vorliegen des Versicherungsfalles treffen nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast und damit die Behauptungslast.
7 Ob 110/22k
Normen: § 182a und § 226 Abs 1 ZPO
Für das Vorliegen des Versicherungsfalles treffen nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast und damit die Behauptungslast.
7 Ob 110/22k
Normen: § 182a und § 226 Abs 1 ZPO
