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Geschriebene Form und Ablehnungsschreiben

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2023, 34 - 35 Heft 1 v. 15.1.2023

§ 12 Abs 2 VersVG in der Fassung BGBl I 2012/34 fordert eine in geschriebener Form übermittelte Entscheidung des Versicherers. Nach der Definition der „geschriebenen Form“ in § 1b Abs 1 VersVG in der Fassung BGBl I 2012/34 ist keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

7 Ob 127/22k

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