§ 12 Abs 2 VersVG in der Fassung BGBl I 2012/34 fordert eine in geschriebener Form übermittelte Entscheidung des Versicherers. Nach der Definition der „geschriebenen Form“ in § 1b Abs 1 VersVG in der Fassung BGBl I 2012/34 ist keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
7 Ob 127/22k

