Die Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen den Hersteller eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei, ist weder von Art 17.2.1 ARB 2008 noch von Art 17.2.4 ARB 2008, sondern von Art 19.2.1 ARB 2008 umfasst. Dies gilt auch für die gleichlautenden ARB 1994.
7 Ob 29/22y

