1. Ansprüche, die gegen den Hersteller aus dem behaupteten Einbau einer abgasmanipulierten Software in ein Fahrzeug geltend gemacht werden sollen, sind bereits von der positiven Deckungsumschreibung des Art 17.2.1 ARB 2008 nicht umfasst, da diese Ansprüche aus keiner bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs resultieren.

