RSS-E 38/22
1. Nach dem Wortlaut der ABUB 2007 sind Versicherungsfälle ausgeschlossen, in denen die auslösende Krankheit (das ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand) vor Versicherungsbeginn entstanden ist.

