RSS-E 36/22
1. Um auszuschließen, dass sich der Versicherer im Schadensfall leichter vom Vertrag lösen kann als der Versicherungsnehmer, wurden durch die VersVG-Novelle BGBl 1994/509 § 108 Abs 1, § 115a Abs 3 und § 158a Abs 2 VersVG eingeführt, die regeln, dass Abweichungen für beide Teile gleich (paritätisch) sein müssen.

