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Feuerversicherung: Schadensfallkündigung

RSS-EmpfehlungenSteuerrechtZVers 2022, 288 - 289 Heft 6 v. 15.11.2022

RSS-E 36/22

1. Um auszuschließen, dass sich der Versicherer im Schadensfall leichter vom Vertrag lösen kann als der Versicherungsnehmer, wurden durch die VersVG-Novelle BGBl 1994/509 § 108 Abs 1, § 115a Abs 3 und § 158a Abs 2 VersVG eingeführt, die regeln, dass Abweichungen für beide Teile gleich (paritätisch) sein müssen.

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