1. Bei der in § 16 VersVG genannten vorvertraglichen Anzeigepflicht handelt es sich um eine § 6 Abs 1 VersVG-Obliegenheit. Sie ist vom Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum formellen Versicherungsbeginn, das ist in der Regel der Zugang der Annahme des Antrags, zu erfüllen. Infolgedessen muss der Versicherungsnehmer noch alle gefahrerheblichen Umstände anzeigen, von denen er erst nach Antragstellung Kenntnis erlangt oder die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten.

