Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten ist eine primäre Risikobeschreibung. Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist. Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist immer auch dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Führt dagegen das Naturereignis nur auf einem Umweg zu einem Sachschaden an versicherten Sachen, so haftet der Versicherer nur dann, wenn die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen, dass Entschädigung auch geleistet wird, wenn die Schäden Folgen des versicherten Risikos sind. Bei einem Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache maßgebend.

