RSS-E 18/22
Liegt nur eine Willensäußerung des Antragstellers auf Abschluss eines Versicherungsvertrages vor, ohne dass die anderen beiden im Antrag genannten Eltern eine Vollmacht auf Abschluss des Vertrages auch in ihrem Namen erteilt hätten, so kann der handschriftliche Vermerk auf dem Antrag, dass die Versicherung auch für die Eltern des Versicherungsnehmers „gelte“

