RSS-E 28/22
1. Strebt der Versicherungsnehmer eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Einbruchsdiebstahls im Sinne des Art 2.4 ABHD 2015 an, ist es seine Aufgabe des Antragstellers, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände, die diesen Versicherungsfall begründen, zu behaupten und zu beweisen.

