RSS-E 17/22
1. Der Zweck der Klausel in Art 2.1.3.2 ABFT 2014 liegt ähnlich der Kriegs- bzw Katastrophenklausel in der Feuerversicherung (§ 84 VersVG) und anderen Versicherungssparten darin, gewisse statistisch-technisch nicht erfassbare Massengefahren, welche durch die Normalprämie nicht gedeckt werden können, auszuschließen.

