1. War der Rauchfangkehrer nicht mit der Überprüfung der Feuerungsanlage auf ihre (bauliche) Brandsicherheit beauftragt, haftet er nicht für die aufgrund der baulichen Fehler entstandenen Feuerschäden. Zu Nachforschungen darüber, ob für die – von ihm weder errichtete noch überprüfte – Feuerungsanlage sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen eingeholt wurden, ist der Rauchfangkehrer ohne explizite vertragliche Grundlage nicht verpflichtet.

