Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm dadurch, dass der bzw die Einbrecher erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen mussten, nicht der Nachweis gelungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles nicht auf der erhöhten Gefahrenlage (gekipptes Fenster) beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht.

