1. Die Hauptleistungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht in der Kostentragung im Umfang der angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des OGH (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch.

