1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug zu dessen Betrieb gehört, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens und dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nur solche Schäden beim Betrieb, sondern darüber hinaus schon bei der Verwendung des Fahrzeugs schlechthin grundsätzlich zu decken hat.

