Mit ihrem Hinweis, dass der Kläger ihm abgetretene Ansprüche im Sinne des Art 7.2.4 ARB 2014 geltend mache, übersieht die Revision, dass diese Bestimmung als wesentlichen Beurteilungszeitpunkt nicht auf ein früheres oder erstmaliges Entstehen von Ansprüchen aufgrund eines früheren Pflichtenverstoßes gegenüber einem früheren Erwerber, sondern unmissverständlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles abstellt, womit sich die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr verwirklicht. Dies ist hier aber der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger.

