1. Die zitierte Bestimmung der allegmeinen Versicherungsbedingungen enthält eine konkrete Verweisung und verlangt – nach dem insoweit klaren Wortlaut –, dass bei Vorliegen der geforderten Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherte keine andere dem bisherigen Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt. Darauf, ob der Versicherte die vergleichbare Tätigkeit ausüben kann oder könnte, kommt es dagegen nicht an.

