1. Der Begriff „berufliche Tätigkeiten“ kann im Rahmen dieser allgemeinen Versicherungsbedingungen nur dahin verstanden werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die das Berufsbild umfasst. Der Senat hat bereits festgehalten, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Arbeitsplatzrisikoversicherung ist und bei dieser Versicherungsart der Verlust der Lebensstellung des Versicherungsnehmers (und gerade nicht der bisherigen Arbeitsstelle) maßgeblich ist. Die konkrete zeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit an einer bestimmten Arbeitsstelle bzw in einem bestimmten Unternehmen ist damit nicht relevant.

