1. Bei der Rückabwicklung von Geldleistungen ist Rückzahlung geschuldet; dabei sind redliche Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. Der Fachsenat judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Falle eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen ist. Die für die Frage von Fondsverlusten maßgeblichen Erwägungen gelten auch für die Verwaltungskosten des Versicherers; diese haben sich in dessen Vermögen realisiert und ihnen steht aufseiten des Versicherungsnehmers keine zuordenbare Bereicherung gegenüber.

