1. Den Versicherer trifft die aufsichtsrechtlich in § 9a Abs 1 Z 6 VAG 1978 (in der Fassung BGBl 1996/447) verankerte Pflicht, den Versicherungsnehmer über die Umstände zu informieren, unter denen er vom Vertrag zurücktreten kann. Die allgemeine Informationspflicht nach § 9a VAG 1978 trifft den Versicherer selbst. Diese hat er jedenfalls eigenverantwortlich zu erfüllen. Der Versicherungsnehmer hat damit die Belehrung über die Möglichkeit des Rücktritts – auch nach § 165a VersVG (alte Fassung) – vom Versicherer (höchstpersönlich) zu erhalten. Die Rücktrittsfrist beginnt auch dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Weg, also nicht durch die Belehrung seitens des Versicherers, von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt.

