RSS-E 2/22
Sind in einer Rechtsschutzversicherung für Führungskräfte auch Versicherungsfälle versichert, in denen der Versicherungsnehmer „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Dienstgebern, von Arbeitnehmern des Dienstgebers oder von Dritten“ in Anspruch genommen wird, so ist damit keine Einschränkung auf Prozesse vor dem Arbeitsgericht verbunden.

