RSS-E 64/21
1. Eine Anerkennungsklausel kann keine Änderung von Teilen der Versicherungsbedingungen bewirken, sondern es ist der Zweck der Anerkennungsklausel, dass der Versicherungsnehmer von der Beschreibung des Risikos (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist.

