1. Gemäß Art 2.1 ARB 2014 ist der Versicherungsfall der Eintritt des Schadensfalles, der dem geltend zu machenden Anspruch zugrunde liegt.
1. Gemäß Art 2.1 ARB 2014 ist der Versicherungsfall der Eintritt des Schadensfalles, der dem geltend zu machenden Anspruch zugrunde liegt.
