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Rechtsschutzversicherung: Der Versicherungsfall ist bei der Verwirklichung des Schadensereignisses und nicht bei einem möglicherweise zuvor liegenden Vorstoß, der den Keim des Rechtsstreits bilden könnte, eingetreten

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 190 - 191 Heft 4 v. 15.7.2022

1. Gemäß Art 2.1 ARB 2014 ist der Versicherungsfall der Eintritt des Schadensfalles, der dem geltend zu machenden Anspruch zugrunde liegt.

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