1. Das Versicherungsobjekt der Betriebsunterbrechungsversicherung ist der Betrieb. Für die Eigenschaft als Betrieb ist es unerheblich, ob die Gruppenpraxis eine Rechtsfähigkeit besitzt (oder zB in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist), soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

