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Bündelversicherung für Landwirtschaft mit Baustein „Katastrophenhilfe“: Kein Ersatz für Schäden an Zufahrten

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 188 - 189 Heft 4 v. 15.7.2022

1. Gemäß Art 1 der Bedingungen F 630 ist im Katastrophenfall Deckung für Schäden an in der Polizze angeführten Gebäuden und anderen landwirtschaftlichen Einrichtungen zu leisten.

2. Schäden an Zufahrten und freiem Gelände sind nicht gedeckt. Auch bei Zugrundelegung eines weiten Gebäudebegriffs muss dies dem Versicherungsnehmer klar sein.

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