1. § 176 Abs 1 VersVG ist insoweit unionsrechtswidrig, als er bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung für einen Rücktritt nach Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss und für die Kündigung des Vertrages dieselben rechtlichen Wirkungen (Erstattung des Rückkaufswerts) vorsieht.

