1. Für die Zustellung von (qualifizierten) Mahnungen gilt § 10 VersVG: Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seine Wohnadresse ändert, diese Änderung aber dem Versicherer nicht mitteilt, genügt die Absendung der Mahnung in Form eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannten gegebene Wohnadresse.

