vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Qualifizierte Mahnung in der (Rechtsschutz-) Versicherung: Bei mehreren bekannt gegebenen Adressen bei verschiedenen Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers darf der Versicherer Mahnungen nur an eine – ausdrücklich für den konkreten Vertrag bekannt gegebene – Adresse richten

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 186 - 187 Heft 4 v. 15.7.2022

1. Für die Zustellung von (qualifizierten) Mahnungen gilt § 10 VersVG: Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seine Wohnadresse ändert, diese Änderung aber dem Versicherer nicht mitteilt, genügt die Absendung der Mahnung in Form eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannten gegebene Wohnadresse.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!