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Unfallversicherung: Von 10 geprüften Klauseln der AUVB eines Versicherungsunternehmens wurden neun als intransparent und/oder gröblich benachteiligend beurteilt und deren Verwendung sowie die Verwendung sinngleicher Klauseln untersagt

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 180 - 183 Heft 4 v. 15.7.2022

1. Der kategorische Ausschluss von Herzinfarkten und Schlaganfällen als Unfallfolgen selbst bei ausschließlicher Verursachung durch das versicherte Unfallereignis ist für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

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