1. Es ist zulässig und weder ungewöhnlich noch unerwartet im Sinne des § 864a ABGB, dass ein österreichischer Versicherer bei einem in Österreich wohnhaften Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt der Kalkulierbarkeit des Risikos bei der Frage der Lenkerberechtigung auf österreichisches Recht abstellt.

