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Berücksichtigung von Vorerkrankungen in der Unfallversicherung: Wird ein Unfall (teilweise) durch eine bestehende Vorerkrankung herbeigeführt, ist dies bei der Berechnung des Anspruchs des Versicherten nicht zu berücksichtigen, wohl aber kann eine Verschlimmerung der Unfallfolgen durch bestehende Vorerkrankungen zu einer Leistungskürzung führen

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 179 Heft 4 v. 15.7.2022

1. Gemäß Art 6.1. AUVB 2011 muss ein Ereignis „plötzlich“ auftreten, um als Unfall qualifiziert werden zu können. Diese Bedingung kann aber auch ein zeitlich gestrecktes Ereignis (im gegenständlichen Fall: eine über etwa 10 Minuten auftretende Verbrennung durch heißes Wasser) erfüllen, wenn es für den Verletzten unerwartet und unvorhergesehen war.

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