1. Gemäß Art 6.1. AUVB 2011 muss ein Ereignis „plötzlich“ auftreten, um als Unfall qualifiziert werden zu können. Diese Bedingung kann aber auch ein zeitlich gestrecktes Ereignis (im gegenständlichen Fall: eine über etwa 10 Minuten auftretende Verbrennung durch heißes Wasser) erfüllen, wenn es für den Verletzten unerwartet und unvorhergesehen war.

