Bei der Ermittlung der Funktionsuntauglichkeit eines Körperteils ist darauf abzustellen, zu welchem Grad dieser seine natürlichen Aufgaben noch ausführen kann. Im Falle eines Beines können die natürlichen Aufgaben, im Wesentlichen die Fortbewegung, durch die Prothesentauglichkeit des verbliebenen Stumpfes besser erfüllt werden als in Fällen, in denen keine Prothese mehr verwendet werden kann. Eine vollständige Funktionsuntauglichkeit liegt daher in solchen Fällen nicht vor.

