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Betriebshaftpflichtversicherung: Provisorische Verbesserungsmaßnahmen sind als Erfüllungssurrogat vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 178 Heft 4 v. 15.7.2022

1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Erfüllungssurrogat) sind vom Versicherungsschutz der (Betriebs-)Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind somit diejenigen Schadenersatzansprüche, die den Gläubiger in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen sollen.

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