1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Erfüllungssurrogat) sind vom Versicherungsschutz der (Betriebs-)Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind somit diejenigen Schadenersatzansprüche, die den Gläubiger in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen sollen.

