1. Dem durchschnittlich verständigen Verbraucher muss bewusst sein, dass ein Versicherungsvertrag auch gewissen Begrenzungen unterworfen sein kann. Der Ausschluss der Deckung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Bauführungen ist daher nicht überraschend im Sinne des § 864a ABGB oder gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

