1. Wird ein Vertrag über den Erwerb von Genussscheinen direkt zwischen der Erwerberin und der von einem Vermögensberater vertretenen Emittentin abgeschlossen, so liegt bezogen auf den Vermögensberater keine „Vermittlung“ im Sinne des Art I der Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Gewerbliche Vermögensberater in Österreich (FinanzPl-Ö) vor. Ansprüche des Erwerbers gegen den Vermögensberater aus dieser Transaktion sind daher nicht von der Haftpflichtversicherung umfasst.

