1. Verpflichtet sich ein Unternehmen in einem Werkvertrag zur Erbringung fachspezifischer Einzelleistungen (unter anderem Einreichplanung, Kostenschätzung, diverse Ausschreibungen), entspricht dies nicht dem Tätigkeitsbild des Bauträgers. Letzteres umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung eines Bauprojekts. Daher liegen die vereinbarten Einzeltätigkeiten auch nicht innerhalb des von Art 9 der Rahmenvereinbarung beschriebenen Rahmens der Haftpflichtversicherung. Es besteht daher kein Deckungsanspruch des Versicherten hinsichtlich aus diesen Tätigkeiten erwachsener Schäden.

